Elmon ist
österreichweiter
Partner der BBG
für Medientechnik

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

 1. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG UND STORNO

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gilt der Auftrag zu unseren Bedingungen mit Ausführung als angenommen. Wir behalten uns das Recht vor, den Auftrag zu widerrufen, sofern dessen Annahme nicht ausdrücklich durch die Rücksendung der durch den AN unterzeichneten Kopie unseres Auftrages innerhalb von 5 Arbeitstagen erklärt wurde. Mit der Annahme unseres Auftrags anerkennt der AN unsere Einkaufsbedingungen. Änderungen durch den AN – welcher Art immer – sind vor Beginn der Lieferung und Leistung mit uns abzustimmen und nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gültig. Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für die Bestellung von Leistungen. Wir behalten uns vor, jederzeit gegen Ersatz der bis dahin angelaufenen, nachgewiesenen Kosten vom Vertrag zurückzutreten. Darüberhinausgehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen. Bestellungen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder von uns innerhalb von 5 Werktagen schriftlich bestätigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Beide Parteien verzichten auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums.

2. VERSAND

Bei Auslandsware ist der zur Einfuhr bzw. begünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderliche Ursprungsnachweis unbedingt den Versandpapieren beizuschließen. Für Waren mit Präferenzursprung, die den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit RO/BG (oder Staaten, die wir im Bedarfsfall explizit nennen) entsprechen, ist eine Lieferantenerklärung vorzugsweise als Langzeiterklärung gem. Art 4 VO 1207/2001/EG beizuschließen. Lieferungen ohne Lieferpapiere werden nicht angenommen. Incoterms in unserer Bestellung beziehen sich auf die Incoterms 2010. Falls keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gilt Inlandsware frei Bestimmungsort und abgeladen; Auslandsware frei Bestimmungsort geliefert, verzollt (DDP) auf benannten Bestimmungsort und abgeladen. Auf allen Lieferpapieren, Fakturen und in der Korrespondenz sind Ihre Lieferantennummer, die vollständige Bestellnummer, Projektnummer bzw. Kostenstelle und detaillierte Warenbezeichnung anzugeben.

3. LIEFERUNG

Zu erwartende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich zu avisieren. Wir sind berechtigt, bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins vom Auftrag zur Gänze oder teilweise unter Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen zurückzutreten; dies unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche. Sollten wir uns trotz Terminüberschreitung zur Annahme der Ware bereit erklären und spezielle Maßnahmen erforderlich sein, sind sämtliche Kosten dafür (z.B. Luft-, Eilfracht usw.) vom AN zu tragen. Bei Vorauslieferungen kann die Ware auf Kosten und Gefahr des AN retourniert oder eingelagert werden und die Zahlung zum vereinbarten Liefertermin, von dem das vereinbarte Zahlungsziel errechnet wird, verschoben werden. Mehr- oder Mindermengen werden von uns nur akzeptiert, wenn eine vorherige schriftliche Zustimmung der ELMON GMBH dafür vorliegt. Wir sind berechtigt, Mengen- und Terminänderungen erteilter Aufträge unter Berücksichtigung der vereinbarten Reaktionsfrist vorzunehmen. Kommt es aufgrund solcher Änderungen zu Mehrkosten oder -zeiten, so sind diese Umstände auch bei Offensichtlichkeit der ELMON GMBH unverzüglich mitzuteilen. Mehrkosten werden sonst nicht akzeptiert. Bei Lieferverzug ist uns vom AN eine verschuldensunabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangener Woche der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 10% des Gesamtauftragswertes zu leisten. Die Vertragsstrafe lässt unsere Rücktrittsrechte sowie unseren Anspruch auf einen die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden, auch wenn der AN nur leichte Fahrlässigkeit zu vertreten hat, unberührt.

4. VERSICHERUNG

Die Transportversicherung für Lieferungen ist entsprechend den vereinbarten Lieferbedingungen bzw. Incoterms durch den Lieferanten zu decken. Vom AN gezahlte Versicherungsprämien werden von uns nicht erstattet. Wir schließen weder für Personal, Werkzeuge noch Material der im Zusammenhang mit unserem Auftrag tätigen Unternehmer eine Versicherung ab. Der AN ist verpflichtet über unser Verlangen das seiner ausreichenden Haftpflichtversicherung jederzeit nachzuweisen.

5. VERPACKUNG

Die Waren sind in den vereinbarten Einheiten sachgemäß und transportsicher zu verpacken. Kosten, die aus der Nichtbeachtung der Versandvorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des AN. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Verpackung im Preis inkludiert. Der AN sorgt auf unser Verlangen auf eigene Kosten für die ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der Verpackungen entsprechend den geltenden Normen. Über unser Verlangen hat uns der AN packstoffspezifische Daten der mitgelieferten Verpackung bekanntzugeben. Für die an uns gelieferten Waren ist am Lieferschein und auf der Rechnung die ARA-Lizenznummer anzugeben. Sollte weder eine ARA-Lizenznummer angegeben sein, noch eine für uns kostenfreie Rücknahme der Verpackung (einschließlich Transport) erfolgen, ist uns für die Entsorgung auf unser Verlangen eine Vergütung in der Höhe von 2% der Rechnungssumme zu leisten.

6. QUALITÄT, SICHERHEIT UND UMWELTSCHUTZ

Bestellungen dürfen nur nach den schriftlich vereinbarten Spezifikationen und Prüfabsprachen ausgeführt werden. Die gelieferten Waren müssen den österreichischen und internationalen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften entsprechen und dürfen insbesondere Cadmium, Quecksilber und deren Verbindungen sowie halogenierte Flammschutzmittel nicht enthalten. Auf unser Verlangen sind uns Konformitätsbestätigungen kurzfristig zur Verfügung zu stellen.

7. BEMUSTERUNG UND FREIGABE

Vor der Lieferung neuer Serienartikel sind serienmäßig gefertigte Ausfallmuster mit Messbericht vorzulegen. Das gleiche gilt bei erstmaliger Inbetriebnahme eines Werkzeuges nach Konstruktionsänderung bzw. Werkzeugüberholung. Auf dem Lieferschein muss unbedingt das Wort „Muster“ aufscheinen. Die eigentliche Serienfertigung wird von uns erst nach Genehmigung der Ausfallmuster freigegeben.

8. LEISTUNGSANNAHME

Die Annahme der Leistung erfolgt mit dem Vorbehalt, dass die Leistung den vereinbarten Bedingungen entspricht. Sowohl die Bestätigung des Gegenscheines, die Zahlung der Rechnung oder auch eine länger dauernde Benützung der Leistung gelten nicht als Anerkennung für eine auftragsgemäße Leistungserbringung; wir behalten uns ausdrücklich die Rückforderung eventueller Differenzbeträge vor. Der ELMON GMBH stehen sämtliche Ansprüche aus mangelhaften Leistungen unabhängig von einer Mängelrüge (§ 377 UGB) zu. Die ELMON GMBH trifft weder eine Obliegenheit, übernommene Leistungen zu untersuchen, noch Mängel binnen einer kürzeren als der vereinbarten Gewährleistungsfrist (siehe Pkt. 9.) dem AN bekanntzugeben.

9. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE UND HAFTUNG

Falls uns mangelhafte Waren und Leistungen geliefert werden, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl zu Lasten und auf Gefahr des AN a) den Austausch der mangelhaften in eine mangelfreie Ware/Leistung oder die Verbesserung der Ware/Leistung unter Setzung einer Frist zu verlangen, b) die Verbesserung der mangelhaften Ware/Leistung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, c) die gesamte Lieferung oder mangelhafte Teile zurückzusenden, d) mangelhafte Teile bei uns oder bei Dritten einzulagern, e) eine angemessene Preisminderung zu verlangen oder f) den Vertrag aufzuheben und rückabzuwickeln (Wandlung). Für den Fall, dass von uns zunächst gemäß Punkt a) Verbesserung verlangt wird, sind Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Material, Software, Konstruktions-, Herstellungs- oder Montagefehler etc. auftreten, auf Kosten des AN einschließlich aller Nebenspesen frei Verwendungsort zu beheben. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht in der festgesetzten Frist nach, sind wir berechtigt, die Behebung der Mängel zu seinen Lasten vorzunehmen. Der AN hat uns hinsichtlich aller Ansprüche Dritte aus, von der Vereinbarung abweichenden bzw. mangelhaften Lieferungen, insbesondere aus dem Titel der Produkthaftung, Schad- und Klaglos zu halten. Der AN verpflichtet sich, auf unsere Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferanten unverzüglich bekanntzugeben und alle Unterlagen zu Verfügung zu stellen, die zur Abwehr des Produkthaftungsanspruches eines Dritten dienlich sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 36 Monate und beginnt erst mit der Inbetriebnahme bzw. Übernahme der gelieferten und allenfalls von uns weiterverarbeiteten bzw. bearbeiteten Ware/Leistung (Maschinen, Apparate, Werkzeuge, etc.) durch den Endkunden. Die Übernahme der Leistungen durch den AG der ELMON GMBH bedeutet nicht automatisch die Übernahme der Produkte/Leistungen durch die ELMON GMBH – dafür ist vom AN eine getrennte Übernahme anzustreben. Mit der (außergerichtlichen) Anzeige eines Mangels durch uns wird die Gewährleistungsfrist unterbrochen. Sie beginnt ab Mangelbeseitigung von neuem zu laufen. Die Vermutungsregel, dass ein auftretender Mangel, der während der Gewährleistungszeit auftritt bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat wird einvernehmlich vereinbart. Soweit wir unserem Kunden Gewähr zu leisten haben, können wir vom AN auch nach Ablauf der oben angeführten Frist Gewährleistung fordern. Die ELMON GMBH ist in diesem Fall berechtigt, anstelle von Verbesserung und Austausch, Geldersatz zu verlangen. Die anderslautende Regelung des §933 Abs. 2 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Wir können diesen Regressanspruch durch eine (außergerichtliche) Mängelanzeige innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung unserer eigenen Gewährleistungspflicht geltend machen. Der AN garantiert des Weiteren für die Dauer der Gewährleistung bzw. unserer Regressansprüche, dass keine Mängel bzw. Schäden an seinen Leistungen auftreten werden. Er haftet im Rahmen dieser Garantie auch für Mangelfolgeschäden, die insbesondere durch Rückhol- bzw. Austauschaktionen an den von uns gegenüber unseren Kunden erbrachten Leistungen entstehen. Der AN garantiert die Verfügbarkeit und die kurzfristige Lieferung von Serviceersatzteilen für die von ihm gelieferten Waren auf die Dauer von 10 Jahren ab Übernahme zu marktüblichen Preisen.

10. SCHUTZRECHTE

Der AN erklärt, dass seine Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und mit diesen Leistungen und deren Benützung insbesondere Patente, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, widrigenfalls er uns Schad- und Klaglos halten wird. Alle zur Ausführung von Angeboten und/oder Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Modelle, Materialien, Berechnungen und sonstigen Informationen sowie Hilfsmittel bleiben unser uneingeschränktes Eigentum und dürfen nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht oder zur Ausführung von Aufträgen Dritter genützt werden. Sie sind auf unsere Aufforderung unverzüglich, spätestens aber binnen 3 Werktagen, an uns zurückzugeben. Entwürfe des AN, die für uns gefertigt wurden – gleich welcher Art – gehen mit allen Rechten insbesondere mit allen alleinigen Verwertungsrechten in unser Eigentum über. Etwaige Eigentumsvorbehalte sind unwirksam. Für uns entwickelte Software oder Hardware – als selbständiges Produkt, als Modul oder SW in Verbindung mit einer Hardware usw. – ist uns inklusive des dokumentierten Softwaresourcecodes bzw. aller sonst für die Benützung und Wartung der Software erforderlichen Dokumentation zu übergeben. ELMON GMBH erwirbt an allen diesen Komponenten, Produkten und der Software das alleinige ausschließliche Verwertungsrecht. Der AN ist Dritten gegenüber zu absoluter Geheimhaltung der ihm durch Angebotsunterlagen und/oder den Auftrag bekannt gewordenen Angelegenheiten im weitesten Sinne, insbesondere Daten, Vorschriften, Modelle, Zeichnungen, Konstruktionen, Konzepte, Software, Hardware usw. verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch gegenüber jenen Mitarbeitern des AN, die nicht mit der Leistungserbringung befasst sind. Der AN hat jedenfalls auch seinen am Projekt beteiligten Mitarbeitern diese Geheimhaltungspflicht zu überbinden. Der AN haftet auch betreffend seine Mitarbeiter uneingeschränkt für alle Verletzungen dieser Geheimhaltungspflicht durch seine Mitarbeiter. Der Name des Herstellers oder sein Firmenzeichen darf auf Waren usw. die nach unseren Spezifikationen hergestellt sind, nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung aufscheinen. Eine solche Einwilligung gilt nur für den besonderen Fall, für den sie erteilt wurde.

11. WERKZEUGE, SOFTWARELEISTUNGEN

Die in unserem Auftrag erstellten bzw. gelieferten und von uns bezahlten Werkzeuge, SW/HW-Leistungen und Vorrichtungen sind unser uneingeschränktes alleiniges Eigentum, über das wir inklusive Ersatzteile, Konstruktionszeichnungen, Dokumentation, Wartungsunterlagen, Bedienungsanleitung und Rechte jederzeit ohne weitere Kosten verfügen können.

12. ZAHLUNG

Die Zahlung erfolgt jeweils nach Erhalt der ordnungsgemäßen Fakturen und Übernahme der vertragsgemäßen Ware bzw. Leistung, und zwar nach unserer Wahl a) binnen 30 Tagen mit 2% Skonto oder b) binnen 60 Tagen netto. Bei verfrühten Lieferungen sind die vereinbarten Liefertermine maßgeblich. Wir sind zum Skontoabzug von fristgerecht bezahlten Teil- oder Schlussrechnungen unabhängig davon berechtigt, ob andere Teilrechnungen bzw. die Schlussrechnung fristgerecht bezahlt wurden. Der Skontoabzug kann von uns auch für fristgerecht (binnen 30 Tagen) bezahlte Teilbeträge einer Rechnung geltend gemacht werden. Fakturen müssen alle Angaben gemäß Punkt 2 enthalten, entsprechend dem UStG in der gültigen Form ausgestellt sein und insbesondere auch Menge und handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang der Leistungen ausweisen. Auf den an die vorgeschriebene Adresse zu sendenden Fakturen ist jedenfalls auch das Lieferdatum bzw. der Leistungszeitraum anzuführen. Fakturen die unseren Einkaufsbedingungen, allenfalls darüberhinausgehenden vertraglichen Vereinbarungen oder den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen, werden retourniert und gelten als nicht eingelangt. Die Zahlungsfrist beginnt für den Fall, dass dies eintritt erst ab erneutem Einlagen der ordnungsgemäß ausgestellten Fakturen. Entgeltforderungen für Warenlieferungen und Erbringung von Dienstleistungen verjähren ein Jahr nach Warenübernahme bzw. Abschluss der Arbeiten. Forderungen nach Legung der Schlussrechnung werden nicht anerkannt. Eine Zession einer aus einer Leistung an uns entstandenen Forderung ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis gestattet. Die Bezahlung von Rechnungen erfolgt nur gegen Vorlage eines unterzeichneten Lieferscheins und leserlicher Namensangabe. Wurden Teilrechnungen vereinbart, so sind nach Leistungsabschluss eine Schlussrechnung über den Gesamtbetrag zu legen und Gutschriften über die gelegten Teilrechnungen auszustellen. Wir sind berechtigt einen Deckungsrücklass in der Höhe von 7 % der Teilrechnungssummen einzubehalten. Der Deckungsrücklass wird mit der Schlussrechnung abgerechnet. Wir sind des Weiteren berechtigt einen Haftungsrücklass in der Höhe von 3 % von der Rechnungs- bzw. Schlussrechnungssumme einzubehalten, soweit dieser Betrag nicht vom AN durch eine abstrakte Bankgarantie eines im EWR zugelassenen Kreditinstitutes ersetzt wird. Die Laufzeit der Garantie muss die Dauer der Gewährleistungsfrist um zumindest 4 Wochen übersteigen. Der Haftungsrücklass sichert unsere Gewährleistungs-, Garantie-, Pönale- und Schadenersatzansprüche (auch im Falle einer Vertragsauflösung). Der Haftungsrücklass gilt für die Dauer der Gewährleistung/Garantie und wird – soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird – 4 Wochen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückgestellt. Wir sind berechtigt, den Werklohn bis zur Höhe der dreifachen Forderung, die wir geltend gemacht haben, zur Abdeckung von allfälligen Forderungen, die uns gegen den AN zustehen, zurückzubehalten. Allfällige in den Vertragsbedingungen des AN enthaltene Aufrechnungsverbote sind unwirksam.

13. SUBAUFTRAGNEHMER

Unsere Aufträge dürfen weder teilweise noch zur Gänze ohne unser schriftliches Einverständnis weitervermittelt oder von Dritten ausgeführt werden.

14. ARBEITNEHMERSCHUTZ

Der AN ist für die Koordination der Arbeiten verantwortlich und verpflichtet sich uns hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem § 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, oder dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz Schad- und Klaglos zu halten.

15. WERBUNG

Unser Firmenname, Marken und sonstige Schutzrechte, sowie Produkte und Leistungen die für die ELMON GMBH erbracht wurden und zu deren Gebrauch wir berechtigt sind, sowie Informationen über den Geschäftsfall oder den Endkunden dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis nicht für Werbe- oder sonstige Zwecke verwendet werden.

16. EXPORT KONTROLLKLAUSEL

Der AN ist verpflichtet uns vor Auftragsausführung zu informieren, falls die von ihm zu erbringenden Leistungen den Export-Kontrollbestimmungen der USA und/oder seines Landes unterliegen. Gegebenenfalls ist uns die ECCN-Klassifikationsnummer bekannt zu geben. Im Falle einer Genehmigungspflicht, die sich auch aus der von uns beabsichtigten Leistungserbringung (insbesondere Reexport) ergeben kann, behalten wir uns vor, den Auftrag zu widerrufen, sofern der AN uns binnen 14 Tagen ab Aufforderung keine entsprechende behördliche Genehmigung übergibt und sich auch nicht zu deren Verschaffung verpflichtet.

17. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, SCHIEDSKLAUSEL

Erfüllungsort für die aufgrund dieser Einkaufsbedingungen erbrachten Lieferungen und Leistungen ist mangels anderer Angaben in der Bestellung der Geschäftssitz des jeweiligen Bestellers. Für etwaige Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag mit dem AN ergeben, einschließlich der Frage seiner Gültigkeit und Beendigung wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den 1.Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Alle Rechtsstreitigkeiten mit AN mit einem Geschäftssitz in einem Staat, mit dem Österreich kein Vollzugsabkommen hat, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

18. PREISE

Die Preise sind unveränderliche Festpreise in Euro, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. In unserer Bestellung angegebene Beträge verstehen sich exkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

19. GEFAHRENÜBERGANG

Die Gefahr geht stets erst dann auf uns über, wenn wir die Lieferung und Leistung am Bestimmungsort als ordnungsgemäß übernommen haben.

20. DOKUMENTATION

Für die Verwendung und Wartung des Kaufobjektes bzw. Leistung notwendige oder übliche Dokumentation, Betriebsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Beschreibungen insbesondere der gelieferten Software und des gelieferten Softwaresourcecodes nach dem Stand der Technik, technische Dokumentationen und dergleichen bilden einen wesentlichen Bestandteil des Auftrages und sind uns spätestens bei Übernahme der Lieferung oder Leistung in zweifacher Ausführung vorbehaltlos in unser Eigentum zu übergeben. Sollten aufgrund der Nichtübergabe der Betriebsvorschriften Schäden am Kaufobjekt auftreten, gehen diese zu Lasten des AN. Der AN übernimmt die Kosten einer technischen Schulung unseres Kundendienstes, damit dieser in die Lage versetzt wird, Fehler zu erkennen, Komponenten zu tauschen bzw. Geräte zu reparieren.

21. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Derartige Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der ursprünglichen Zielsetzung möglichst nahekommt.